Volle Erwerbsminderungsrente

Die medizinischen Voraussetzungen: Jemand kann wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen.

Neben den medizinischen sind außerdem folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erforderlich:

  • Man muss mindestens 5 Jahre versichert sein (Wartezeit).
  • In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein

Für die Wartezeit zählen mit:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung (400-Euro-Job)
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

Die Wartezeit von 5 Jahren gilt als erfüllt, wenn jemand

  • wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung, wenn jemand bei einem Arbeitsunfall oder Eintritt einer Berufskrankheit, wenn man Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig war. Anderenfalls müssen mindestens für 12 Monate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren davor gezahlt haben.
  • jemand vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt hat. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.

Sonderregelung 

Wer schon vor Erfüllung der Mindestversicherungszeit (= 5 Jahre) wegen einer Behinderung nicht (mehr) erwerbsfähig ist, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn er bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

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