Einkommensanrechnung

Im Rahmen der Rentenreform werden zusätzliche Einkommen angerechnet, so dass die Ansprüche weiter reduziert werden.

Bisher galt:

Angerechnet werden als

Erwerbseinkommen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und Bezüge und

als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen Krankengeld und Arbeitslosengeld

und als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen eigene Rentenansprüche, Verletztengeld (gesetzliche Unfallversicherung), Pensionen und die Renten aus berufsständischen Versorgungswerken.

Neu sind folgende Punkte der Anrechnung:

Weitere Erwerbsersatzeinkommen wie Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus einer betrieblichen Altersversorgung, einer privaten Altersversorgung oder Unfallversicherung. Anzurechnen sind auch sonstige private Vorsorgerenten.

Anzurechnen sind auch Vermögenseinkommen:

Das sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Versicherungen (z.B. Zinsanteile aus der einkommensteuerfreien Ablaufleistung einer Lebensversicherung).

Nicht angerechnet werden Einnahmen und Erträge aus "Riester-Verträgen".

Außerdem gibt es keine Einkommensanrechnung bei Todesfallleistungen (Hinterbliebenenrente aus einer privaten Rentenversicherung),

Entgelt, das eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen in gewissem Umfang erhält und

Sozialhilfe, Wohngeld und Kindergeld.



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